S A T Z U N G
der Wählergemeinschaft „Senioren für Oer-Erkenschwick“
§ 1
Name und Sitz der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Senioren für Oer-Erkenschwick“, abgekürzt SOE. Sitz
der Wählergemeinschaft ist Oer-Erkenschwick.
§ 2
Zweck der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft ist ein Zusammenschluss von parteipolitisch unabhängigen Bürgern mit dem Ziel der aktiven Teilnahme am kommunalpolitischen Geschehen in der Stadt Oer-Erkenschwick unter Beachtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der jeweils gültigen Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Wählergemeinschaft „Senioren für Oer-Erkenschwick“ (SOE) wird eigene Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahlen in der Stadt Oer-Erkenschwick bestellen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und für die Ziele der Gemeinschaft eintritt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich erklärt werden. Mit der Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen. Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht erstattet.
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied aus der Gemeinschaft ausschließen, wenn
a) das Mitglied einer anderen politischen Gemeinschaft angehört, deren Tätigkeit sich nicht mit den Zielen der SOE in Einklang
bringen lässt oder
b) wer das Ansehen der SOE in einer Weise schädigt, dass die Mitgliedschaft nicht länger zumutbar ist oder
c) ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist oder
d) es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ein Jahr im Rückstand ist und der Vorstand die Streichung beschlossen hat. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht beim Vorstand gemeldet haben, werden ebenfalls als Mitglied ausgeschlossen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, Kandidaten/Kandidatinnen für Kommunalwahlen zu benennen.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in und Schriftführer/in in Personalunion
d) Beisitzern/Beisitzerinnen (Anzahl legt die MV fest)
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gemeinschaft durch den 1. Vorsitzenden oder durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die ordnungsgemäße Führung aller für die Gemeinschaft nach Satzung und Beschluss der Mitgliederversammlung notwendigen Geschäfte; er trifft die Entscheidungen in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
(4) Fraktionsmitglieder der SOE gehören Kraft ihres Amtes mit Stimmrecht dem Vorstand an.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so kann der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied kommissarisch besetzen.
(6) Der Vorstand hat bei der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Geschäftsführer hat einen Kassenbericht vorzulegen.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) wird durch den 1. Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 7 Tage.
(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle drei Jahre statt. Darüber hinaus kann der Vorstand die Durchführung weiterer Mitgliederversammlungen beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl oder Abberufung des Vorstandes. Wahlen zum Vorstand müssen auf Antrag eines wahlberechtigten Mitglieds geheim durchgeführt werden.
- Verabschiedung des Programms zur jeweiligen Kommunalwahl
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- In geheimer Wahl: die Benennung der Kandidaten/Kandidatinnen zum Stadtrat.
- Satzungsänderungen
- Auflösung der Gemeinschaft
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung und zur Auflösung der Gemeinschaft müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 7
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 Euro, für Ehepaare/Lebensgemeinschaften 15,00 Euro im Jahr. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen.
§ 8
Auflösung
Bei Auflösung der Wählergemeinschaft bestimmt die Mitgliederversammlung die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
§ 9
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13. Juni 2025 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
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